20.08.23

Blog-HilfePflegendeAngehoerige

Entlastung für pflegende Angehörige

Wege zur Unterstützung und Entspannung

Die Pflege von Angehörigen kann eine der herausforderndsten Aufgaben sein, denen sich Menschen stellen müssen. Die körperliche und emotionale Belastung kann enorm sein, und oft stehen pflegende Angehörige vor der Herausforderung, ihre eigenen Bedürfnisse und ihr Wohlbefinden zu vernachlässigen. Glücklicherweise gibt es jedoch eine Vielzahl von Entlastungsmöglichkeiten und Unterstützungsmaßnahmen, die es pflegenden Angehörigen ermöglichen, sowohl für ihre Lieben als auch für sich selbst zu sorgen. In diesem Beitrag werden wir einige dieser Möglichkeiten genauer betrachten.

Tagespflege
Entlastungsmöglichkeiten:
  • Tagespflege
  • Verhinderungspflege/ Kurzzeitpflege
  • Inanspruchnahme von kurzzeitiger Arbeitsverhinderung oder Familien- und Pflegezeit für die Freistellung vom Beruf
  • Entlastungsbetrag von 125 € monatlich

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die private Pflegeperson vorübergehend nicht mehr die Pflege übernehmen kann. Dies kann z.B. durch Urlaub oder eigene Krankheit der Fall sein. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege. Die Leistungen können auch in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzpflege in einer Einrichtung stattfindet. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Wie lange kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden?
Die Anspruchsdauer beträgt max. sechs Wochen je Kalenderjahr.

Wer kann Verhinderungspflege in Anspruch nehmen?
Anspruch haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.

Wer übernimmt die Pflege in dieser Zeit?
  • ambulanter Pflegedienst
  • Einzelpflegekräfte
  • ehrenamtlich Pflegende
  • andere nahe Angehörige

Ab wann entsteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege?
Die Pflegeperson muss den/die Pflegebedürftige/n bereits mind. 6 Monate in ihrer bzw. seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.

Was gibt es sonst noch zu beachten?
Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während der Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag, auch bekannt als Entlastungsleistung, ist eine finanzielle Unterstützung, die pflegenden Angehörigen zur Verfügung steht. Er ermöglicht es, verschiedene Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Pflege zu erleichtern. Dazu gehören beispielsweise die Inanspruchnahme von Tagespflege, Betreuung zu Hause, Kurzzeitpflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung. Diese Dienste können dazu beitragen, den Pflegealltag zu entlasten und den Angehörigen notwendige Pausen zu verschaffen.

Entlastungsbetrag
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
  • alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5
  • wenn sie zu Hause gepflegt werden
  • Höhe: 125 Euro monatlich
  • zusätzlich zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung
Nutzungsmöglichkeiten:
  • Betreuungsangebote oder
  • Hilfen für den Haushalt

Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen

Pflegende Angehörige vernachlässigen oft ihre eigene Gesundheit, während sie sich um ihre Lieben kümmern. Vorsorgemaßnahmen wie regelmäßige Arztbesuche, Gesundheitschecks und Entspannungstechniken sind jedoch von entscheidender Bedeutung, um die eigene Gesundheit zu erhalten. Einige Krankenkassen bieten spezielle Rehabilitationsmaßnahmen für pflegende Angehörige an, um sie physisch und psychisch zu unterstützen.

Rehabilitationsmaßnahmen
Pflegende Angehörige haben einen Rechtsanspruch auf eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, wenn:
  • Sie gesundheitliche Probleme haben,
  • die in einem direkten Zusammenhang mit der Pflege stehen
    (§§ 23 und 40 SGB V)
Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse über die Möglichkeiten beraten.

Persönliche Pflegeberatung

Viele Einrichtungen und Organisationen bieten persönliche Pflegeberatung an. Pflegende Angehörige können sich von Experten beraten lassen, wie sie die Pflege optimal organisieren können. Diese Beratung umfasst Informationen über rechtliche und finanzielle Aspekte, Pflegeleistungen und Entlastungsmöglichkeiten. Eine individuelle Beratung kann helfen, einen maßgeschneiderten Plan für die Pflege zu erstellen.

Ansprechpartner für die Pflegeberatung finden Sie in ihrer Kommune oder der zuständigen Pflegekasse.

Es ist wichtig zu erkennen, dass Sie als pflegende Angehörige nicht alleine sind und Unterstützung in Anspruch nehmen können. Die verschiedenen Entlastungsmöglichkeiten und Unterstützungsmaßnahmen bieten Wege, um die Pflege verantwortungsvoll zu gestalten und gleichzeitig das eigene Wohlbefinden zu erhalten. Die Entscheidung, Unterstützung anzunehmen, ist keine Schwäche, sondern eine bewusste Wahl, die sowohl den Pflegenden als auch den Pflegebedürftigen zugutekommt.

Finanzielle Absicherung als pflegender Angehöriger

Die Pflege eines geliebten Menschen kann eine herausfordernde und emotionale Aufgabe sein. Neben den physischen und emotionalen Belastungen ist es auch wichtig, die finanzielle Seite der Pflege in Betracht zu ziehen. Als pflegender Angehöriger ist es entscheidend, sowohl die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen als auch die eigenen finanziellen Interessen zu berücksichtigen.

Pflegefall

Vor allem wenn Ihr Angehöriger unverhofft zum Pflegefall wird, gibt es von heut auf morgen vieles zu regeln und offene Fragen zu beantworten. Neben einer beruflichen Tätigkeit bleibt für Behördengänge und Krankenhausbesuche oft nur selten Zeit. Für die Überbrückung bis zur langfristigen Regelung der späteren Betreuung gibt es verschiedene Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeit sowie finanziellen Unterstützung.

Unterschieden werden können dabei:

  1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung & Pflegeunterstützungsgeld
  2. Pflegezeit
  3. Familienpflegezeit
  4. Beiträge zur Rentenversicherung und sonstige Zuschüsse

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung & Pflegeunterstützungsgeld

Ab Eintritt der Pflegesituation können pflegende Angehörige für max. 10 Tage von der Arbeit freigestellt werden. Voraussetzung ist dabei, dass diese Zeit benötigt wird, „um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.“ (§ 2 PflegeZG).

In dieser Zeit kann Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen werden.

Rechtsanspruch: Gegenüber dem Arbeitsgeber besteht keine Ankündigungsfrist, jedoch muss dieser umgehend über Beginn und Dauer informiert werden. Der Anspruch auf kurzeitige Arbeitsverhinderung ist unabhängig von der Betriebsgröße.

(Quelle: barmer.de)

2. Pflegezeit

Für max. 6 Monate können Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen. Dabei können Sie mit Sonderkündigungsrecht im Job pausieren bzw. diesem ganz oder teilweise fernbleiben. Dies ist allerdings nur in Firmen mit mehr als 15 Mitarbeitern möglich. In dieser Zeit haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ein Ausgleich kann ggf. über das Pflegegeld für den Pflegebedürftigen stattfinden.

(Quelle: bundesgesundheitsministerium.de)

3. Familienpflegezeit

Wenn der Pflegebedarf länger als 6 Monate andauert, kann Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden. Diese darf jedoch max. 24 Monate andauern. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegende weiterhin mind. 15 Std./Woche bei seinem Arbeitsgeber arbeitet. Zusätzlich zu diesem Einkommen kann ein zinsloses, staatliches Darlehen beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht allerdings nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.

Das zinslose, staatliches Darlehen Für Pflegezeit und Familienpflegezeit kann jeweils beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

(Quelle: wege-zur-pflege.de)

4. Beiträge zur Rentenversicherung und sonstige Zuschüsse

Während der Pflege eines Angehörigen zahl die Pflegekasse für Sie Beiträge zur Rentenversicherung. Vorausgesetzt, es werden für die Pflege des Angehörigen mind. 10 Std./Woche aufgebracht

Sonstige Zuschüsse:

Weiterhin zahlt die Pflegekasse Ihre Pflege- und Krankenversicherung. Als Pflegende Person sind Sie ebenfalls in der gesetzlichen Versicherung kostenlos unfallversichert. Arbeitslosenversichert sind Sie hingegen nur als freiwilliger Selbstzahler.

(Quelle: pflege.de)